Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltung der Bedingungen
- Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit
widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
wir sie schriftlich bestätigen.
- Vertragsabschluß
- In Prospekten, Anzeigen, Preislisten u.s.w. enthaltene Angaben sind
insbesondere bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Preise
- Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren allgemeinen
Angeboten enthaltenen Preise nicht gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Preise verstehen sich, falls nichts anders vereinbart, ab unserem
Lager einschließlich normaler Verpackung.
- Liefer- und Leistungszeit
- Liefer - und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen u.s.w. auch wenn, sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Diese
Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen es noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir uns
bereits in Verzug befinden.
- Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder dem Käufer
zuvor längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist, ist er berechtigt, nach ergebnislosem
Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten.
- Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten haben, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
von höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Falls der Kunde die Lieferungsverzögerungen durch die Annahme der Ware
akzeptiert, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Verzugsentschädigung.
Das gleiche gilt, falls die Lieferung zu 80% erfolgt ist. Dies gilt nicht bei eigenem
groben Verschulden. In diesem Fall ist jedoch eine Verzugsentschädigung auf den
typisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
- Ein ganz oder teilweiser Zahlungsverzug des Käufers entbindet uns
von der Verpflichtung weiterer Lieferungen, auch wenn hierfür bereits eine Auftragsbestätigung
schriftlich erteilt wurde.
- Für etwaige hieraus resultierende Schäden bzw. Schadenersatzansprüche
des Käufers oder Dritter haften wir nicht bzw. treten wir nicht ein.
- Versand und Gefahrenübergang
- Der Versand erfolgt ab unserem Lager auf Kosten des Käufers. Sofern
keine schriftliche Weisung vorliegt, besorgen wir den Versand nach bestem Ermessen,
jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl des Versandmittels.
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Gewährleistung und Haftung
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist
durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl
und zunächst unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers insbesondere
unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers oder dessen Abnehmer Ersatz oder
bessern nach (Nacherfüllung). Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig.
- Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind handelsübliche oder geringe,
technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes,
der Ausrüstung oder des Designs. Geringfügige Änderungen der Kaufsache aufgrund
technischen Fortschritts gelten nicht als Mangel.
- Falls für einzelne Ware nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist
ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung. Für Verbrauchsmaterial oder Verschleißteile
leisten wir Gewähr für die Dauer der üblichen Nutzung.
- Der Käufer muss uns Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können,
sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei der Mitteilung
und Abwicklung ist der RMA-Ablauf einzuhalten.
- Der Käufer muss bei Vorliegen eines Mangels zunächst die Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Nachlieferung) verlangen. Erst wenn dieses Verlangen trotz Fristsetzung
ergebnislos geblieben ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Minderung verlangen
oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz geltend machen. Wir sind
berechtigt, die vom Käufer bestimmte Art der Nacherfüllung abzulehnen und Nacherfüllung
in der anderen Art und Weise vorzunehmen, wenn dies dem Ziel der Mängelbeseitigung
in gleicher Weise entspricht und ohne besonderen Nachteil für den Käufer möglich
ist.
- Bei Nachbesserungen ist der Lauf der Gewährleistungsfrist für die
Dauer zwischen Eingang der zu reparierenden Ware und Rücklieferung gehemmt; bei
Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
- Dem Käufer stehen wegen seiner vorgenannten Rechte keine Zurückhaltungsrechte
bezüglich unserer Forderungen zu, die sich nicht auf den Liefergegenstand beziehen.
Im übrigen darf der Käufer sein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe einer fiktiven
Minderung ausüben.
- Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzung, aus der Anbahnung oder
Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
- Dies gilt auch für Ersatzansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen
und Schadenersatzansprüche statt der Leistung, es sei denn die Haftung beruht auf
einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.
Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen
Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten dann nicht, wenn eine schuldhafte
Pflichtverletzung unsererseits zur Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des
Lebens führen sollte.
- Werden wir von unserem Kunden im Wege des Rückgriffs (§§
478 f. BGB) in Anspruch genommen, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den ursprünglichen
Kaufpreis begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt dann nicht, wenn eine schuldhafte
Pflichtverletzung unsererseits bei unserem Kunden, dem Endkunden oder Dritten zur
Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens geführt haben sollte.
- Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, sowie bis zur vollständigen
Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des
Käufers eingegangen sind, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir
auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20% übersteigt.
- Die Ware bleibt bis zum vollständigen Forderungsausgleich unser Eigentum.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung
für uns. Erlischt unser (Mit -) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange
er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt
der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der offenen Forderungen und zuzüglich
aller Nebenforderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir ermächtigen
ihn widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenen
Namen einzuziehen. auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen
legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden
trägt der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In
der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein stillschweigender
Rücktritt vom Vertrag.
- Zahlung
- Unsere Rechnungen sind sofort ohne Skontoabzug fällig, falls nicht
anders vereinbart. Verzug tritt spätestens dreißig Tage nach Rechnungserhalt ein,
ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zusätzlich tritt Verzug durch Mahnung ein.
- Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.
Ein Skontoabzug ist unzulässig, solange noch ältere fällige Rechnungen offen sind.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers zu entscheiden,
auf welche Forderungen eine Zahlung angerechnet wird. Mangels Bestimmung werden
eingehende Zahlungen zunächst auf angefallene Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich
auf die Hauptforderung verrechnet.
- Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Die
Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Der Käufer muss Diskont- und Wechselspesen
tragen und sofort entrichten.
- Ist der Käufer in Verzug, so hat er zusätzlich zur Hauptforderung
Zinsen in Höhe von 8% jährlich über dem Basiszinssatz (LRG -Satz) der Europäischen
Zentralbank zu zahlen, soweit uns kein höherer Zinsschaden entstanden ist.
- Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt, wenn wir
das Mahnverfahren gegen ihn einleiten müssen oder wenn uns Tatsachen bekannt werden,
die eine Kreditgewährung nach kaufmännischen Gepflogenheiten ausschließen, sind
wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen,
auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie
nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
wir ausdrücklich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 6 Abs. 7 bleibt unberührt.
- Reparaturen, Rücknahme
- Wünscht der Käufer vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage
eines Kostenvoranschlages, so hat er dies ausdrücklich anzugeben. Er hat die Kosten
hierfür zu tragen, sofern die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
- Außer bei den im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht liegenden
Beanstandungen dürfen Waren nur mit unserer vorherigen Zustimmung, unter Angabe
von Rechnungsnummer und -datum sowie frachtfrei zurückgesandt werden. Bei der Bemessung
der Gutschrift wird ein angemessener zustandsabhängiger Abschlag vorgenommen.
- Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
- Für die Lieferung von Software gelten die dem Datenträger beiliegenden
oder beigefügten Bedingungen, die der Käufer durch Öffnung der Versiegelung
anerkennt.
- Sollten durch die Lieferung von Software gewerbliche Schutzrechte,
Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden, haften wir hierfür nicht,
es sei denn, dass die Rechtsverletzung ausschließlich durch uns grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht wurde. Der Käufer ist gleichwohl verpflichtet uns unverzüglich
über insoweit erhobene Ansprüche in Kenntnis zu setzen. Auch wir sind zur sofortigen
Information des Käufers aus derartigen Sachverhalten verpflichtet.
- Bei der Lieferung von Software ist der Käufer verpflichtet, sicherzustellen,
dass die Verletzung von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten durch den eigenen
Gebrauch oder durch den Gebrauch durch Dritte auszuschließen ist.
- Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Anwendbares Recht
- Für Kaufleute ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige
Gericht (Amtsgericht München bzw. das übergeordnete Landgericht München) ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem ertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Waren kauf vom 11. April 1980.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der
Käufer und wir sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine
wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck,
soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht. Gelingt dies nicht, treten an Stelle der
unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.
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